Vergüngungssteuer im Internet?
In einem vorläufigen Rechtschutzverfahren hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg mit Beschluss vom 29.01.2008, Az.: 9 ME 451/07, die Spielgerätesteuersatzung einer Kommune als rechtmäßig beurteilt, die das Spielen an Internet-PCs der Vergnügungsbesteuerung unterworfen hat.
In der Spielgerätesteuersatzung wird ausdrücklich die entgeltliche Nutzung von Computern und elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten in Spielhallen und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind, die das Spielen am Einzelgerät oder kabelgebunden und nicht kabelgebunden mit anderen Geräten oder im Internet ermöglichen, einer monatlichen Vergnügungssteuer von 21 Euro in Gaststätten bzw. 52 Euro in Spielhallen je Apparat unterworfen.
Ausdrücklich wird in der Satzung das Spielen an Computern im Internet als Steuergegenstand bezeichnet. Demgegenüber sind Internet-PC’s in einer Konfiguration, die das Spielen unmöglich machen, von der Steuerpflicht nicht erfasst. Diese Abgrenzung führt zugleich dazu, dass Computer, die gleichsam multifunktional nicht nur zum Spielen – offline oder onlinie – eingesetzt werden, der Besteuerung nicht entgehen. Eine Einschränkung auf Computer in eine Konfiguration, die ausschließlich das Spielen ermöglicht, findet sich in der Satzung nicht. Dass der Computer im Regelfall auch zu anderen Zwecken als zum Spielen genutzt werden kann, steht der Vergnügungssteuererhebung von daher nicht entgegen.
Das OVG teilt ausdrücklich die Auffassung der Kommune, dass ein Computer mit Internetzugang, wie er in der Spielhalle aufgestellt ist, der Kategorie der Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit unterfällt und es sich dabei nicht um ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit handelt. Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit bietet nämlich das Spielgerät selbst die Gewinnmöglichkeit nicht.
Entnehmen Sie bitte die Einzelheiten dem beigefügten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 29.01.2008, Az.: 9 ME 451/07, veröffentlicht in “Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht” (NVwZ 2008, Seite 699/700).
Quelle: www.baberlin.de












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