Vergnügungssteuer auf Glücksspielautomaten in Spielbanken?

April 22, 2008

In einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 28. August 2007, Az: 9 B 14.07, der jetzt erst bekannt gewurde, ist erneut, die unterschiedliche Vergnügungsbesteuerung von Glücksspielautomaten in Spielbanken gegenüber gewerbsmäßig aufgestellten Geld-Gewinn-Spiel-Geräten als mit dem Grundgesetz vereinbar, bestätigt worden.

Der Bundesgesetzgeber hat gesehen, dass es ein Unterschied gibt zwischen Spielautomaten, die in einer Spielbank (33 h Gewerbeordnung) und welche, die an anderen Plätzen aufgestellt sind. Die gewerblich aufgestellten vergnügungsbesteuerten Geld-Gewinn-Spiel-Geräte unterliegen für ihre technische Zulassung bestimmten Einschränkungen, welche die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen. Die Glücksspielautomaten in einer Spielbank sind uneingeschränkt zum Glücksspiel geeignet, für sie gelten die Einschränkungen der Gewerbeordnung nicht. Schon diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche Besteuerung. Aber es bedeutet auch für den Aufwand eines jeden Spielers einen Unterschied, ob er an einem Spielgerät mit Verlustbegrenzung nach der Gewerbeordnung spielt oder an einem solchen in einer Spielbank ohne jegliche Verlustgrenze.

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